Jan 01 2007

1. Änderung der Ergänzenden Bestimmungen der Wasserversorgung Wächtersbach GmbH zur “Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser” (AVBWasserV)

Veröffentlicht unter Wasser.

4. Hausanschlusskosten (§ 10 AVBWasserV)

4.1 Jedes Grundstück oder jedes Haus muss einen eigenen Anschluss an die Versorgungsleitung haben. Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.

4.2 Befinden sich auf dem Grundstück mehrere, zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann die Wasserversorgung Wächtersbach GmbH für jedes dieser Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für die Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwenden.

4.3 Die Kosten für die Herstellung eines Hausanschlusses sind der Wasserversorgung Wächtersbach GmbH vom Anschlussnehmer wie folgt zu erstatten:

a) Für Nennweiten bis 1 œ” – Kosten für alle Arbeiten im öffentlichen Bereich (Straße, Bürgersteig etc.) bis zur Grundstücksgrenze des Anschlussnehmers sowie die Zähleranschlussgarnitur und Rückflussverhinderung pauschal 1.500,– Euro

b) Für Nennweiten über 1 œ” nach tatsächlichem Aufwand

c) Verlegung der Anschlussleitung auf dem Grundstück des Anschlussnehmers nach tatsächlichem Aufwand

d) Erdarbeiten auf dem Grundstück des nach tatsächlichem Aufwand Anschlussnehmers oder in Eigenregie

4.4 Für Hausanschlüsse über 15 m Gesamtlänge, sowie für Hausanschlüsse außerhalb eines geschlossenen Baugebietes werden die jeweiligen Herstellungskosten verrechnet.

4.5 Dies gilt auch für Hausanschlüsse, die einen ungewöhnlich hohen Kostenaufwand erfordern, wie etwa schwierige Boden- und Geländeverhältnisse, Art der Bebauung oder Straßenaufbrüche in besonders aufwendigen Fällen.

4.6 Bei Veränderung des Anschlusses, die infolge baulicher Arbeiten oder anderer Maßnahmen auf dem versorgten Grundstück, durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage, durch Einstellung des Bezuges oder durch sonstige Maßnahmen des Kunden erforderlich werden, hat der Kunde die anfallenden Kosten zu tragen.

4.7 Die für die Erhaltung, d. h. die durch Instandhaltung, Instandsetzung sowie Erneuerung des Anschlusses anfallenden Kosten trägt die Wasserversorgung Wächtersbach GmbH.

4.8 Für die Herstellung vorübergehender Anschlüsse sind die der Wasserversorgung Wächtersbach GmbH entstehenden Kosten vom Kunden zu erstatten.

4.9 Die Hausanschlussleitung auf dem Grundstück – außerhalb wie innerhalb des Gebäudes – muss leicht zugänglich sein. Nach den gültigen technischen Regeln darf Ihre Trasse weder überbaut (z. B. Garage, Müllboxen, Stützmauern) noch mit Sträuchern und Bäumen überpflanzt oder mit mehr als 2 Meter Erdreich überdeckt sein.
Diese Überdeckung der Rohrleitung darf aus Frostschutzgründen nicht kleiner als 1 Meter sein.
Bei Zuwiderhandlung entstehende zusätzliche Kosten werden bei Reparatur oder Erneuerung nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Diese 1. Änderung zu den Ergänzenden Bestimmungen zur AVBWasserV treten mit Wirkung vom 01.01.2007 in Kraft.

Wasserversorgung
Wächtersbach GmbH

(Krätschmer)
Geschäftsführer

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