Feb 09 2009
Stadtverwaltung Wächtersbach weist auf Verkehrskontrollen hin
Umleitungen sind zu folgen
Umleitungen stoßen in den wenigsten Fällen auf das Verständnis der Verkehrsteilnehmer. Trotzdem sind sie nicht zu verhindern, wenn große Straßenbauprojekte, wie zurzeit in Wächtersbach, umgesetzt werden. Dort ist durch den kompletten Abbruch der Brücke in der Stadteinfahrt B276 / Landesstraße 3194 eine Vollsperrung angeordnet. Verkehrsteilnehmer müssen deswegen von Neuwirtheim kommend über die Gelnhäuser Straße und Main-Kinzig-Straße oder durch das Industriegebiet über die Auwegbrücke und den Kreisel in die Stadt einfahren. Für die Verkehrsteilnehmer, die aus der Stadt in Richtung Aufenau müssen, ist eine Umleitung durch Neudorf beschildert.
In den letzten Tagen wurden massive Beschwerden von Bürgern im Rathaus vorgebracht, dass zahlreiche Verkehrsteilnehmer die ausgeschilderten Umleitungen ignorieren. Stattdessen werden in der Gemarkung Aufenau mit dem Pkw Radwege oder Wege für den Landwirtschaftlichen Verkehr befahren, um vermeintliche Abkürzungen zu nutzen. Höchst gefährlich sind auch die Versuche, trotz Abbiegeverbot von der B276, aus Richtung Wächtersbach kommend, in die Auffahrt Aufenau einzufahren – trotz Gegenverkehr von der Eisernen Hand und trotz derzeit fehlender Einfädelspur.
Das Ordnungsamt der Stadt Wächtersbach bittet die Fahrzeugführer eindringlich, sich an die derzeitigen Umleitungsregeln zu halten, Rücksicht auf die Verkehrsteilnehmer zu nehmen und insbesondere den Umweg über Neudorf nach Aufenau zu nehmen. In Anbetracht der neuen Bußgeldfestsetzungen koste die Zuwiderhandlung “wenn man erwischt werde” eine Menge Geld – davon abgesehen, bringe sich der Fahrer selbst, sowie seine Mitmenschen in große Gefahr. Die ersten Tage habe die Polizei noch “ein Auge zugedrückt”, doch nun werde entsprechend kontrolliert und falsches Fahrverhalten geahndet.
8 Kommentare vorhanden. Kommentar schreiben »
Seid wann dürfen den Hilfspolizisten den fliesenden Verkehr mit einer Polizeikelle anhalten? Gleichzeitig den Führerschein und Fahrzeugpapiere überprüfen. Geht hier die Kompitenz nicht etwas weit? Wiederrum stellt sich die Ortspolizei in verkehrter Fahrtrichtung halber auf die Fahrbahn. Die Prüfung ob dieses alles legal ist werde ich meinem Anwalt übergeben.
Guten Tag Herr Mikulla.
Gerne beantworte ich Ihre Fragen. Ja, unser Hilfspolizist darf Kontrollen des Führerscheins, der Fahrzeugpapiere und auch des Fahrzeugs selbst durchführen. Er hat die polizeiliche Ausbildung und damit sind die Voraussetzungen dazu erfüllt.
Sie sprechen eine Verkehrskontrolle an, die Fahrzeugführer betreffen, welche verkehrswidrig aus Richtung Innenstadt nach Aufenau eingefahren sind, obwohl zur Zeit die Einbiegespur nicht vorhanden ist. Mit Verkehrszeichen und einer Sperre in der Einfahrt ist dies dokumentiert. Fahrzeugführer, die trotzdem nach Aufenau einbiegen, stellen damit eine erhebliche Gefahr für die weiteren Verkehrsteilnehmer dar.
Aus diesem Grund wurde mehrfach auf die Umleitungen hingewiesen – sowohl in Beiträgen auf der Stadt-Homepage, aber insbesondere in Pressemeldungen der regionalen Tageszeitungen haben wir um Beachtung und Verständnis gebeten.
Die Befugnisse nach § 36 STVO haben nur Polizeibeamte.
Dabei wird in den Polizeigesetzen der Länder z.B. eine deutliche Unterscheidung zwischen Polizei und Ordnungsbehörden getroffen.
Die Überwachung des ruhenden Verkehrs kann auch durch Ordnungsbehörden erfolgen, da die Befugnisse nach § 36 STVO dazu nicht benötigt werden.
Diese kommunalen Überwachungskräfte haben aber keine Polizeirechte im Sinne von § 36 STVO.
Daher ist es für mich höchst fraglich, ob ein Hipo in den fließenden Verkehr eingreifen darf. Ich würde dies auch anwaltlich überprüfen lassen!
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie ich leider festellen musste war Ihr Ortspolizist nicht berechtigt mich anzuhalten nach § 36 STVO und ich sehe mich jetzt gezwungen, gegen die Sadt Wächtersbach Klage zu erheben. Es wird Ihnen bestimmt gut tun, weiterhin so zu handeln.
Mit freundlichen Grüßen
Mikulla
Sehr geehrter Herr Mikulla, wir können nur noch einmal unsere Ausführungen zu Ihrem ersten Kommentar bekräftigen. Unser Hilfspolizist hat seinen Dienst korrekt versehen. Basis der ganzen Angelegenheit bleibt nun einmal, dass unser Hilfspolizist die Verkehrsteilneher angehalten hat, welche trotz Verbot durch eindeutige Verkehrszeichen nach Aufenau eingefahren sind. Im Übrigen trifft der § 36 STVO für diese Diensthandlung nicht zu. Wir möchten Sie deshalb darin bestärken, rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. So werden Sie Klarheit erlangen. Eine Klage – wie von Ihnen angekündigt – und Ihre falschen Annahmen und Ausführungen in Ihren Kommentaren werden sich dann erfreulicehr Weise erübrigt haben.
Der 36 STVO (5) regelt lediglich die allgemeine Verkehrskontrolle. Ist im Prinzip eine verdachtsunabhängige Kontrollstelle und sagt nichts über die Eingriffsrechte aus.
In der Regel dürfen auch Mitarbeiter der Ordnungsbehörden, Verkehrsteilnehmer im fließenden Verkehr zur Identitätsfeststellung nach begangenen Verkehrsverstößen anhalten.
Des Weiteren ist dies auch im Rahmen der Gefahrenabwehr möglich.
Das Anhalten einer Person aus dem fließenden Verkehr zur Ahndung der Verkehrs-OWI erfolgt meines Erachtens auf der Rechtsgrundlage des § 53 OWiG und § 163 StPO.
Näheres regelt die Bestellungsverfügung welcher jeder Mitarbeiter erhält. Weiteres ergibt sich auch aus entsprechenden Erlassen, Landesgesetzen, Verfügungen und Dienstanweisungen.
Ich gehe mal davon aus, dass der Mitarbeiter der Ordnungsbehörde über diese Ermächtigung verfügt und berechtigt war, diese Kontrollen durchzuführen.
Komischerweise habe ich noch nie eine Kontrolle bei den Dauerparkern im Halteverbot vor der Eisdiele gesehen, oder in der mittleren Poststrasse, wo man tagsüber verkehrt herum gegen Verkehr im absoluten Halteverbot steht, abends und Nachts regelmässig hupt, reihenweise Autoaschenbecher auf die Strasse lehrt usw. Das müssen die Bürger leider täglich ertragen.
Scheint überarbeitet zu sein, unsere Kontrolle..
gruss
Frank Kolb
Sehr geehrter Herr Kolb, innerhalb unseres Stadtgebietes werden breit gestreut und effektiv Kontrollen durchgeführt. Wo und wann, das behält sich die zuständige Amtsleitung vor; vielleicht eben nicht genau zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie das jeweilige Gebiet “kontrolliert” haben. Wir sind jedoch immer auch dankbar für Hinweise aus der Bevölkerung, die zu mehr Verkehrssicherheit vor Ort führen. So setzen wir mit Interesse die Meldungen unserer aufmerksamen Bürger um.
Festzustellen bleiben aber auch, dass “diese Kontrolle” unmöglich zu jeder Zeit und überall gleichzeitig anwesend sein kann, was es wiederum den Verkehrssündern und Schmutzfinken möglich macht, gegen Gesetz und gute Sitten zu verstoßen.
Zu den Fahrzeugen, welche an der Eisdiele kurz anhalten möchten wir ausführen, dass es sich hier um eine Landesstraße handelt und seitens der Stadt ein absolutes Halteverbot nicht gewünscht ist, jedoch nicht aufgehoben werden kann – mangels Zuständigkeit. Bitte überlegen Sie, dass durch die anhaltenden Fahrzeuge eine “natürliche” Geschwindigkeitseinschränkung entsteht. Der fließende Verkehr damit abgebremst wird, was für die Verkehrssituation insgesamt um den Lindenplatz von Nutzen ist. Die Stadt würde eine Verkehrsberuhigung – in der Art, wie in der Altstadt – begrüßen, kann jedoch mangels eigener Entscheidungsmöglichkeiten (weil Landesstraße) dies nicht umsetzen.