Jul 27 2010
Auskunftssperren im Einwohnermelderegister
§ 35 Abs. 7 des Hessischen Meldegesetzes (HMG) sieht die Unterrichtung aller Einwohner/Innen bezüglich Auskunfts- und Übermittlungssperren vor.
Folgende Auskunftssperren werden kraft Gesetz von Amts wegen eingetragen: Annahme eines Kindes (§ 34 Abs. 7 Nr. 1 HMG); Transsexuelle (§ 34 Abs. 7 Nr. 1 HMG); Adoption (§ 34 Abs. 7 Nr. 2 HMG).
Ferner ist die Eintragung einer Auskunftssperre auf Antrag und ohne Begründung bei Datenübermittlungen in folgenden Fällen möglich: An Parteien, andere Träger von Wahlvorschlägen und Wählergruppen; sowie an Träger für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§ 35 Abs. 1 + 2 HMG); Alters- und Ehejubiläumsdaten an Mandatsträger, sowie Presse und Rundfunk (§ 35 Abs. 3 HMG); an Adressbuchverlage (§ 35 Abs. 4 HMG); an die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft des Ehegatten, des Kindes bzw. der Eltern, welcher man nicht selbst angehört (§ 32 Abs. 2 HMG); bei Auskunftserteilung via Internet (§ 34 a Abs. 2 HMG).
§ 34 Abs. 5 HMG ermöglicht die Eintragung einer weiteren Auskunftssperre, der sogenannten Totalsperre. Sie kann nur auf Antrag vermerkt werden, sofern: Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen; die die Annahme rechtfertigen, dass ihnen oder einer anderen Person hieraus
eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen können. Die Totalsperre kann im Einzelfall widerrufen werden, wenn ein glaubhaft gemachtes Interesse an der Auskunft offensichtlich das Interesse der Betroffenen an der Sperre überwiegt (Beispiel: Ein Gläubiger benötigt die Anschrift, um seine Forderungen einklagen zu können). Die Totalsperre
wird zunächst für 3 Jahre vermerkt und kann auf Antrag verlängert werden.
Bei weiteren Fragen erteilt die Stadtverwaltung, Einwohnermeldeamt, Zimmer 6, Frau Bayer, Tel.: 802 57, Fax: 802 47, E-mail: c.bayer@stadt-waechtersbach.de, gerne Auskunft.
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